Zum Inhalt springen

Satzung

Die komplette Satzung bekommst du hier außerdem als PDF-Download.

§ 1 – Der Verein
Der Verein führt den Namen Bad Homburger Karneval Gesellschaft „Freunde des Carneval e.V.“ Bad Homburg v. d. H.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. einzutragen und hat seinen Sitz in Bad Homburg v. d. H.

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Zweck, Aufgabe und Grundsätze des Vereins ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums durch Abhaltungen karnevalistischer Sitzungen, Teilnahme an karnevalistischen Umzügen und Förderung des Jugendkarnevals.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar zur Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Karnevals.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keiner Person Aufgaben, die dem Verein fremd oder unverhältnismäßig kostenintensiv sind, vergütet werden.

§3 – Mitgliedschaftsberechtigte Personen
Jede natürliche Person, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, jede juristische Person und jede sonstige Vereinigung können Mitglieder des Vereins werden.

§ 4 – Mitgliedschaft
Zwecks Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten, der mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme befindet, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluss ausschliefen, z. B. bei schwerer Schädigung des Zweckes, des Ansehens des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten, oder wenn der Jahresbeitrag für das abgelaufene Jahr nicht bis zum 31.01. des folgenden Jahres entrichtet ist.
Der Ausschluss muss erfolgen bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle aus ihr entspringenden Rechte und Pflichten, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Mitgliederbeitrage.
Zu Ehrenratsmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Zuständig für die Verleihung der Ehrenratsmitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung. Der Vorschlag erfolgt durch den Vorstand.

§5 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§6 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und drei Beisitzern.
Die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei dieser Personen gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird dessen Amt durch dessen Stellvertreter weitergeführt.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister müssen in geheimer Wahl gewählt werden, falls mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können, wenn sich kein Widerspruch erhebt, in offener Wahl und in einem geschlossenen Wahlgang gewählt werden.
In jedem Falle gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

§7 – Vorstandssitzungen
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muss zusammentreten, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
Dem Vorstand obliegt die Beratung und Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsveranstaltungen, die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über sämtliche Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Schriftführer bei den Vereinsakten aufzubewahren.
Die jeweilige Sitzungsniederschrift ist nach Beendigung der Vorstandssitzung zu verlesen, von dem Vorstand zu genehmigen und alsdann von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§8 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres stattfinden und wird vom Vorstand einberufen.
Sie muss mindestens zwei Wochen vor Durchführung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einberufen werden. Eine Einladung erfolgt außerdem in einer in Bad Homburg erscheinenden Tageszeitung ohne Angabe einer Tagesordnung.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Genehmigung der Tätigkeits-, Kassen- und Inventarberichte des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes, und zweier Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Beiträge.
e) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
f) Satzungsänderungen.

Antrage zur Tagesordnung können von sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern, vom Vorstand und den Rechnungsprüfern gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
Soweit sie Satzungsänderungen betreffen, können sie in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder zustimmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei dringender Notwendigkeit einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens ein viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Die Frist für die Durchführung betragt drei Wochen seit Eingang des Antrages.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unter-
zeichnen,
Diese Niederschrift ist in der nachsten Versammlung zu verlesen.

§9 – Stimmberechtigung
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Alle sich dem Verein als Mitglieder anschließenden Korporationen haben jeweils nur eine Stimme. Sie sind in den Vorstand nur als Beisitzer wählbar.

§ 10 – Kasse
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Sämtliche Mitglieder (außer den Ehrenratsmitgliedern) sind beitragspflichtig. Der Mitgliederbeltrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Über Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
Kein Mitglied des Vorstandes darf im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein Zuwendungen von irgendwelcher Seite entgegennehmen, die geeignet sind, seine Tätigkeit in einer dem Vereinszweck widersprechenden Richtung zu beeinflussen.
Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. In Sonderfallen kann der Vorstand Aufwandsentschädigungen bewilligen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Die Rechnungsprüfer prüfen vor der Hauptversammlung die Vereinskasse mit allen Belegen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie das Inventarverzeichnis.
Die Rechnungsprüfer erstatten der Hauptversammlung Bericht. Die Rechnungsprüfer sind jährlich zu wählen. Wiederwahl für das folgende Geschäftsjahr ist unzulässig.
Sie sollen sich nach Möglichkeit aus Mitgliedern des Ehrenrates zusammensetzen.

§11 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§12 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe zu verwenden.


Der Verein ist im Vereinsregister unter Nr. 1VR317 bei Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe eingetragen.
Die Satzung wurde an 10. September 1965 errichtet und an 5. April 1967 in das Vereinsregister eingetragen,
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 21. Mai 1992 in den §§ 2 und 12 geändert.

Facebook
YouTube
Instagram
WhatsApp